Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der EmCo-Systemtechnik, Inhaber Emin Mejerda, Wolfsburg.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als anerkannte Vertragsbestandteile. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

Die Erklärung des Auftraggebers gilt als Angebot im Sinne des § 145 BGB, das der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen annehmen kann. Maßgeblich ist allein der schriftliche Vertrag; mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Überlassene Unterlagen

Alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen wie Berechnungen, Zeichnungen und Planungsdokumente verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des Auftragnehmers. Urheberrechte bleiben vorbehalten. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bei Scheitern des Vertragsschlusses sind die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

§ 4 Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Erhöhungen der Umsatzsteuer nach Vertragsschluss können an den Auftraggeber weitergegeben werden.

Bei Leistungen mit einer Ausführungsdauer von mehr als vier Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise bei nachweisbaren Kostensteigerungen durch neue öffentliche Abgaben, Frachtkostenänderungen oder Veränderungen wesentlicher Kostenfaktoren (Löhne, Materialien) angemessen anzupassen.

§ 5 Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Ausführung wird begonnen, sobald alle technischen und organisatorischen Details geklärt sind und der Auftraggeber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Höhere Gewalt, einschließlich Pandemien, verlängert vereinbarte Fristen, ohne dass daraus Haftungsansprüche entstehen.

Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme oder förmlicher Abnahme auf den Auftraggeber über. Eine Abnahme darf bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wurde.

§ 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, spätestens fünf Werktage vor Beginn der Arbeiten Informationen über verdeckt liegende Versorgungsleitungen und sonstige Hindernisse bereitzustellen sowie den Arbeitsbereich zu sichern.

Die Entsorgungskosten für ausgetauschte Teile trägt der Auftraggeber. Werden Fehler nur zeitweise auftreten, so sind wiederholte Diagnoseeinsätze kostenpflichtig.

§ 7 Rücktritt

Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vom Vertrag zurück, ist er zur Erstattung aller entstandenen Kosten sowie einer Entschädigungspauschale in Höhe von 15 % des Auftragswertes als Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer tatsächlicher Schäden vorbehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung. Bei dauerhaft eingebauten Teilen, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand entfernt werden können, hat der Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzuges deren Ausbau zu gestatten; die anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

Bei bereits fest verbundenen Gegenständen tritt der Auftraggeber etwaige Ansprüche gegen Dritte anteilig an den Auftragnehmer ab.

§ 9 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre, bei sonstigen Leistungen zwölf Monate. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer hat das Recht zur Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Nach zweimalig erfolglosem Nachbesserungsversuch kann der Auftraggeber Minderung oder Vertragsaufhebung verlangen. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 10 Haftung

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Personenschäden, die auf vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), insbesondere auf die Pflicht zur mängelfreien und termingerechten Lieferung, zur Sicherheit sowie zur Beratung. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Für leichte Fahrlässigkeit im Bereich nicht wesentlicher Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Gerichtsstand ist, nach Wahl des Auftragnehmers, der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.